Dienstag, 11. November 2008

Einführung


"Nikotinsucht ist eine Krankheit, und die Folgen sind massiv unsozial", immerhin nach dem Sozialgesetzbuch §20, §20a SGB V, und auch wenn es Einige nicht wahrhaben wollen.

Hier finden Sie Informationen und Artikeln zum Thema Prävention Tabakrauchen in Verbindung mit der Primärprävention gemäss § 20 Abs. 1 und 2 SGB V vom 21. Juni 2000 in der
Fassung vom 02. Juni 2008.

Sowohl Kurse der Primärprävention als auch betriebliche Gesundheitsförderungsmaßnahmen werden angeboten. Hierbei orientieren wir uns an dem gemeinsamen Leitfaden der Krankenkassen-Spitzenverbände, der für die angebotenen Inhalte, deren methodische Umsetzung und die erforderliche Qualifikation der Kursleiter einen für alle Krankenkassen verbindlichen Rahmen vorgibt.

Handlungsleitfaden
http://www.scribd.com/doc/7938098/Handlungsleitfaden

Qualitätsmanagement Handlungsleitfaden
http://www.scribd.com/doc/7938256/Qualitatsmanagement-Handlungsleitfaden

Die Krankenkassen können die Teilnahme Ihrer Versicherten an einem Kurs zur Primärprävention nur finanziell fördern, wenn der Kurs, die Qualifikation des Kursleiters und die Bedingungen der Kursdurchführung den im Leitfaden definierten Kriterien entsprechen.

Kursleiter können die Übereinstimmung der von ihnen angebotenen Leistungen mit den Kriterien des Leitfadens in einem Antragsbogen nachweisen. Den ausgefüllten Bogen wird, wenn möglich, bereits vor Beginn des Kursangebots bei der Krankenkasse ein.

Antragsbogen für Externe Anbieter
http://www.scribd.com/doc/7946713/Antragsbogen-fur-Externe-Anbieter

Sofern Krankenkassen-Versicherte einen Kurs erfolgreich absolviert haben, dokumentiert der Kursleiter die erfolgreiche Teilnahme in einer Teilnahmebescheinigung und der Versicherte leitet sie an die Krankenkasse weiter. Die Krankenkasse prüft darauf hin, ob bzw. zu welchem Anteil das Kursangebot bezuschussungsfähig ist.

Teilnahmebescheinigung des Kursteilnehmers für die Krankenkasse
http://www.scribd.com/doc/7946338/Teilnahmebescheiningung


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